BeKLOPPte Borussen Bamberg
Satzung
Vers. 1.0
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 18.12.2010 gegründete Fanclub führt den Namen „BeKLOPPte Borussen Bamberg“.
Der Fanclub hat seinen Sitz in Bamberg.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Ballsportvereins Borussia Dortmund 09 e.V. im Rahmen von gesellschaftlichem Zusammenkommen. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Der Fanclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Mitglieder
Mitglieder des Fanclubs können sein:
a) Zahlende Mitglieder aus Bamberg und Umkreis von 100 KM Radius
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Fanclubs kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Fanclub ist schriftlich oder mündlich bei der Vorstandschaft einzureichen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Die Mitglieder können eine beratende Funktion übernehmen.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss bzw. Streichung von der Mitgliederliste
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnbescheids zwei Wochen verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Clubinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Fanclub ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbetrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt
(2) Der Jahresbeitrag beträgt laut stand 19.02.2011 20€.
(3) Die Beitragspflicht beginnt in dem Jahr, in dem das Mitglied dem Verein beitritt
(4) Bei Eintritt während des laufenden Jahres, wird der Mitgliedsbeitrag anteilig zu den
Kalendermonaten erhoben
§7 Organe des Vereins
Organe des Fanclubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) Schriftführer
d) Schatzmeister
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die unter Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandschaft ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Außer dem Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Fanclub, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Dies geschieht durch absolute Mehrheit. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fanclubs zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahresberichts und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
(2) Der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Fanclubs, den Fanclub gerichtlich oder außergerichtlich
§10 Sitzung des Vorstands
(1) Für die Sitzung de Vorstands sind alle Mitglieder der Vorstandschaft vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung 2. Vorstand, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands, bzw. des die Sitzung leitenden Vereinsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erhalten.
§11 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorstands oder bei dessen Verhinderung, des 2. Vorstands geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von der Vorstandschaft zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Genehmigung vorzulegen.
§12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit zuständig.
a) Entgegennahme des Jahresberichts und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands alle 2 Jahre
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem drittel der Mitglieder unter Angebe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand, unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen durch Einladung einzuberufen. Die Einladung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Dazu zählt in diesem Fall auch elektronische Post.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 Beschlussfassung der Mitgliedsversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Fanclubmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. oder 2. Vorstand als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§14 Ehrungen
An Personen, die sich im Fanclub oder auf andere Weise besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Fanclubs verliehen werden.
§15 Auflösung
Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheiden alle Mitglieder durch Wahl, was mit dem Fanclubkapital passiert.